Achtung - Neuerungen beim Testnachweis
Liebe Eltern,
mit dem letzten (14. Mai 2021) "Corona-Update-Verordnungsschreiben" unserer Bildungsdirektion, treten auch bei dem Testnachweis Vereinfachungen für Kinder in Kraft.
Hier der genaue Wortlaut aus dem Schreiben:
"Anstelle der an der Schule durchzuführenden Antigen-Selbsttests können Schülerinnen und Schüler ab sofort auch folgende Arten von Nachweisen erbringen:
- Nachweis einer befugten Stelle.
Achtung: Neu ist, dass nicht mehr ausschließlich die Nachweise von Ärzten/Ärztinnen, Apotheken und offiziellen Teststraßen gelten, sondern alle Testnachweise von durch das Gesundheitsministerium autorisierten Stellen (z.B. Krankenpfleger/innen, Physiotherapeut/innen, Logopäd/innen etc.)
Außerdem gilt: Antigentests dürfen nicht älter als 48 Stunden, PCR-Tests dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.
- Ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid (beides nicht älter als 6 Monate) über eine überstandene Covid-19-Infektion.
- Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 3 Monate).
- Nachweis über eine Covid-19-Impfung:
- Erstimpfung: ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf,
- Zweitimpfung: diese darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen,
- Impfung mit Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist: ab dem 22. Tag nach der Impfung, die nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf,
- Impfung nach einer Covid-19-Erkrankung: die Impfung darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen; in diesem Fall muss mindestens 21 Tage vor der Impfung ein PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper erfolgt sein.
- Anstelle der an der Schule durchzuführenden Antigen-Selbsttests können Schülerinnen und Schüler ab sofort auch folgende Arten von Nachweisen erbringen:
- Nachweis einer befugten Stelle.
Achtung: Neu ist, dass nicht mehr ausschließlich die Nachweise von Ärzten/Ärztinnen, Apotheken und offiziellen Teststraßen gelten, sondern alle Testnachweise von durch das Gesundheitsministerium autorisierten Stellen (z.B. Krankenpfleger/innen, Physiotherapeut/innen, Logopäd/innen etc.)
Außerdem gilt: Antigentests dürfen nicht älter als 48 Stunden, PCR-Tests dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.
- Ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid (beides nicht älter als 6 Monate) über eine überstandene Covid-19-Infektion.
- Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 3 Monate).
- Nachweis über eine Covid-19-Impfung:
- Erstimpfung: ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf,
- Zweitimpfung: diese darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen,
- Impfung mit Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist: ab dem 22. Tag nach der Impfung, die nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf,
- Impfung nach einer Covid-19-Erkrankung: die Impfung darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen; in diesem Fall muss mindestens 21 Tage vor der Impfung ein PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper erfolgt sein."
Für uns als Schule heißt das, dass Testungen von Kindern, die von befugten Stellen außerhalb der Schule durchgeführt wurden und nicht älter als 48 Stunden sind, als Zutrittsberechtigung für unsere Schule gelten.